Europäische Bankenaufsichtsbehörde: Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (gültig ab 30.06.2021)

Europäische Bankenaufsichtsbehörde: Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (gültig ab 30.06.2021)

 

Seit dem Ausbruch der Weltfinanzkrise wurde ein starker Anstieg an notleidenden Krediten (Non-Performing Loans; kurz „NPL“) in den Finanzinstituten verzeichnet. Bis dato besteht im gesamten EU-Raum ein hohes Volumen an NPLs, was zu einer weiteren Fokussierung der Aufsichtsbehörden auf die Kreditqualität geführt hat.

Mit der Verabschiedung der finalen Fassung (EBA/GL/2020/06) der „Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung“ am 29.05.2020 durch die EBA, wurde dem Auftrag des EU-Rates im Rahmen des Aktionsplanes vom Juli 2017 zur Überwachung und Begrenzung künftiger Risiken im Bankenkreditgeschäft Rechnung getragen. Die in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden entwickelten Leitlinien berücksichtigen die Erfahrungen aus der Aufsichtstätigkeit sowie die bisherige Praxis bei Kreditgewährungsregelungen. Aufsichtsrechtliche Schwerpunkte (u.a. ökologische (i.W. übergeordnete Ziele aus dem Pariser Klimaabkommen sowie aus der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung), marktwirtschaftliche und soziale Faktoren, technologiebasierte Innovationen sowie die Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung) wurden darüber hinaus in den neuen Leitlinien eingearbeitet.

Das grundsätzliche Ziel der Leitlinien besteht darin, die Finanzstabilität und Resilienz des EU-Bankensystems zu sichern. Bankinstitute sollen die Vergabe von Krediten, die nach deren Auszahlung notleidend werden, tunlichst vermeiden und dadurch das Vertrauen in die Finanzwirtschaft stärken. Somit wird neben einer Harmonisierung der Standards zur Kreditvergabe und -überwachung auf EU-Ebene eine Verbesserung der „Asset Quality“ bei den einzelnen Bankinstituten angestrebt. Die Regelungen sind qualitativer Natur, betreffen bankinterne Prozesse und bringen keine quantitativen Einschränkungen mit sich.

Da der Begriff „Leitlinien“ im (abschließenden) Rechtsquellenkatalog des Art 288 AEUV nicht genannt ist, sind diese grundsätzlich rechtlich nicht verbindlich. Den EBA-Leitlinien ist dennoch eine maßgebliche Bedeutung zuzuschreiben, da sie den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab, den europäische Bankinstitute zu beachten haben, definieren. Die EBA wurde von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) bereits darüber informiert, dass sie und die Österreichische Nationalbank (OeNB) die Leitlinien als Sorgfalts- und Prüfungsmaßstab in ihrer Aufsichtstätigkeit heranziehen werden. 

Gegenstand der Leitlinien sind der gesamte Kreditvergabezyklus, ausgehend vom „Risikoappetit“ der Bankinstitute bis zur Kreditvergabe, der Hereinnahme von Sicherheiten (insb. Immobilien), dem „Pricing“ sowie der weiteren Kreditbearbeitung und der anschließenden Überwachung des Kreditengagements. Die Regelungen betreffen i.e.L. die Kreditvergabe an Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie große Unternehmen und sind erstmals für die Vergabe von Neukrediten ab dem 30.06.2021 anzuwenden. Darüber hinaus sind die Erwartungen der EBA hinsichtlich einer transparenteren und intensiveren Kreditwürdigkeitsbeurteilung auch mit Einschränkungen für Interbankenkredite und Kredite an den öffentlichen Sektor verbunden.

 

Inhalt der EBA-Leitlinien

Die Leitlinien sind in 5 Kapitel unterteilt, die sich wie folgt darstellen:

  • Interne Governance: Die Bankinstitute müssen gesamtheitliche Konzepte zur Festlegung des „Risikoappetits“ und der daraus abgeleiteten Risikostrategie erstellen. Darüber hinaus müssen eine schriftlich dokumentierte Ordnung und die daraus abgeleiteten Prozesse (inkl. IKS-Regelungen) sowie Überwachungs-maßnahmen vorgewiesen werden. Die im ersten Abschnitt der Leitlinien gesetzten Schwerpunkte (Soziales, Umwelt, Geldwäsche, technologische Innovationen) spiegeln die aktuellen aufsichtsrechtlichen Prioritäten wider.
  • Kreditvergabeprozess: Gemäß den EBA-Leitlinien ist das Risikoprofil und die Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer, abhängig von der Kunden- und Kreditart, unterschiedlich zu beurteilen und zu dokumentieren. Die Dokumentation muss zu jeder Zeit verfügbar und die ordnungsgemäße Aufbewahrung über die gesamte Laufzeit des Kreditengagements gewährleistet sein. Die Bereitstellung von Sicherheiten stellt allein keinen Kreditgenehmigungsgrund dar. Vielmehr muss das Geschäftsmodell sowie das Management des Kunden mit den eigenen Einschätzungen zur Marktentwicklung und unter Einbezug der ESG-Faktoren bewertet werden. Im gewerblichen Bereich ist die künftige Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers unter potenziell negativen markt- und kreditbezogenen Entwicklungen zu prüfen („Sensitivitätsanalysen“). Bei der Vergabe von Krediten zur Immobilienentwicklung wird erwartet, dass die geplanten Bau- und Entwicklungskosten durch einen unabhängigen Dritten (Sachverständiger) geprüft werden und auch ausreichend Kosten- und Liquiditätspuffer kurzfristig bereitgestellt werden können.
  • Bepreisung: Im vergleichsweisen kurzen Abschnitt „Pricing“ finden sich Vorgaben zur Kostenverteilung und internen Preiskalkulation. Konditionen müssen abhängig von der Art und Bonität des Kreditnehmers, den Merkmalen des Produktes sowie unter Berücksichtigung von Marktverhältnissen und des Wettbewerbes gestaltet werden.
  • Sicherheitenbewertung: Die Leitlinien sehen den Sachverständigen unverändert in der zentralen Verantwortung, da er den Wertvorschlag des Systems bewerten, prüfen und genehmigen soll. Externe Bewertungsgutachten sind von den Bankinstituten kritisch zu überprüfen (Backtesting-Verfahren auf Basis realisierter Transaktionspreise). Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit soll eine angemessen Gutachterrotation (sowohl intern als auch extern) festgelegt werden.
  • Kreditüberwachung: Eine automatisierte Datenaufbereitung soll durch das Einrichten einer angemessenen Infrastruktur sichergestellt werden. Die Überwachung der Sicherheiten, Kreditrisiken und sonstigen Informationen soll auf Basis von internen und externen Quellen erfolgen und systemgestützte (quantitative und qualitative) Frühwarnindikatoren berücksichtigen. Bei einem Auslösen der Frühwarnindikatoren müssen die Ursachen unverzüglich analysiert und bewertet werden.

 

Fazit

Den europäischen Kreditinstituten liegt bei der Neukreditvergabe ab 30.06.2021 ein noch strikterer Sorgfaltsmaßstab zugrunde, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Kreditnehmer um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt. Mit den Leitlinien werden i.e.L. Mindeststandards zur Kreditwürdigkeitsprüfung und zur Überwachung bzw. zum Risikomanagement mit dem Zweck festgelegt, NPLs weitgehend zu vermeiden. Die Anforderungen der Leitlinien zur Dateninfrastruktur, den IT-Systemen sowie zur Überwachung der Kreditqualität über den gesamten Lebenszyklus des Kreditengagements hinweg, werden einen spürbaren Einfluss auf die Organisation und internen Prozessabläufe in den Banken haben. Notwendigerweise werden sich die Auswirkungen zukünftig auch in den Kundenbeziehungen und in der Kreditvergabepraxis zeigen.

 

[Lorenz Kohberger, MSc MBA]

Lorenz Kohberger, MSc MBA
Consultant
+43 664 882 628 01

Zurück

Copyright 2024 ACTUM Performance Group GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Diese Website nutzt Cookies, um bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, können Sie Cookies in Ihren Browser-Einstellungen deaktivieren. Mehr erfahren.
Verstanden!