Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ab 01.01.2021

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ab 01.01.2021

In der 202. Sitzung des Deutschen Bundestages (17.12.2020) wurde nun das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) beschlossen (Hinweis: Stimmen zur Annahme kamen durch die Koalitionsfraktionen, FDP und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen, AfD und Linke enthielten sich bei der Abstimmung), welches zum 01.01.2021 in Kraft trat. I.w.F. hat der Deutsche Bundesrat in seiner 998. Sitzung (18.12.2020) beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag (17.12.2020) verabschiedeten Gesetz keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zu stellen.

Mit dem Gesetz wird es Unternehmen ermöglicht „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“ (im Zuge eines Restrukturierungsplans, der durch die Gläubiger mehrheitlich angenommen wurde).

Neben befristeten Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung/Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-Pandemie und der Digitalisierung des Insolvenzverfahrens wurde mit dem SanInsFoG auch die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 in deutsches Recht umgesetzt, das auch den Schwerpunkt dieses ACTUM-Artikels bildet (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG). 

Ausgewählte Aspekte des Art. 1 SanInsFoG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG)

Hinsichtlich der Krisenfrüherkennung und dem Krisenmanagement wurde verankert, dass Geschäftsführer einer juristischen Person bzw. bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit entsprechend die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand gefährden können, wachen. Hinsichtlich etwaiger Informationen zu Frühwarnsystemenen wird auf bereitgestellte Instrumente des Bundesministeriums (Justiz und Verbraucherschutz) unter www.bmjv.bund.de verwiesen. Alsbald die o.a. Organe solche Entwicklungen erkennen, müssen sie unverzüglich Bericht erstatten sowie Maßnahmen ergreifen. Zudem müssen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchführer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes (§§ 17 ff. InsO) hinweisen, sofern sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Im Zuge des Restrukturierungsplans können gemäß §§ 2 ff. StaRUG Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige Person begründet sind (Restrukturierungsforderungen) und/oder die an Gegenstände des schuldnerischen Vermögens bestehenden Rechte, die im Falle eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden (Ausnahme: Finanzsicherheiten/Absonderungsanwartschaften), gestaltet werden. Dies gilt auch, sofern diese Forderungen bedingt oder noch nicht fällig sind. Gegenseitige Verträge sind nur insoweit gestaltbar, als die dem anderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist. Zudem können auch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte und gruppeninterne Drittsicherheiten übertragen oder gestaltet werden.

Ausgenommen sind Forderungen von Arbeitnehmern (aus dem Arbeitsverhältnis und/oder der betrieblichen Altersvorsorge), Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie von nachrangigen Insolvenzgläubigern gem. § 39 InsO.

Kernelement des StaRUG ist der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen bzw. der Restrukturierungsplan (§§ 5 ff. StaRUG), welcher einen darstellenden Teil (Restrukturierungskonzept sowie Vergleichsrechnungen/Plan) und einen gestaltenden Teil (Rechtsfolgen) umfasst.

Im Restrukturierungsplan ist jedenfalls eine begründete Erklärung zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit beizufügen. Darüber hinaus muss eine Vermögensübersicht inkl. deren Veränderung durch die Planung erstellt werden (vgl. § 14 f. StaRUG). Das Bundesministerium wird auf der Internetseite www.bmjv.bund.de eine Checkliste für Restrukturierungspläne veröffentlichen.

Das Planangebot hat den deutlichen Hinweis zu enthalten, dass der Plan im Falle seiner mehrheitlichen Annahme und gerichtlichen Bestätigung auch gegenüber Planbetroffenen wirksam wird, die das Angebot nicht annehmen (vgl. § 17 Abs. 1 StaRUG), wobei die Frist der Annahme des Restrukturierungsplans mindestens 14 Tage beträgt (Einberufungsfrist; vgl. § 19 f. StaRUG).

Im Zuge des Restrukturierungsplans sind die Gläubiger in Gruppen einzuteilen, wobei die Auswahl nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen hat, die im darstellenden Teil zu erläutern sind. Nach § 9 StaRUG ist zu unterscheiden zwischen (1) Inhabern von Absonderungsanwartschaften, (2) Inhabern von nachrangigen (Insolvenz-)Forderungen (einfache Restrukturierungsgläubiger; inkl. Zinsen und Säumniszuschlägen), (3) Inhabern von Forderungen, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gem. § 39 InsO als nachrangige Insolvenzforderungen zu klassifizieren wären (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), wobei jede Rangklasse eine Gruppe bildet und (4) Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.
Eine weitere/zusätzliche Untergliederung der Gruppen kann nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen erfolgen.

Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist je Gruppe eine 75%-Mehrheit (der Stimmrechte) erforderlich. Wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, gilt nach § 26 StaRUG die Zustimmung als erteilt, wenn (1) die Mitglieder der Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne Plan stünden, (2) die Mitglieder angemessen an dem wirtschaftlichen (Plan-)Wert beteiligt werden (absolute Priorität; vgl. § 27 StaRUG) und (3) die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (wenn nur 2 Gruppen gegründet wurden reicht 1 der Beiden).

Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss. Sofern im Restrukturierungsplan vorgesehen ist, dass vor dessen Bestätigung bestimmte Leistungen erfüllt werden sollen, wird der Plan nur bestätigt, wenn diese auch erfüllt sind und Versagungsgründe nicht vorliegen (bedingter Restrukturierungsplan). Die Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung ist i.w.F. (sofern nicht im Anhörungstermin oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin verkündet), in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. Sofortige Beschwerden hierzu werden in § 66 StaRUG dargelegt.

Die Planüberwachung kann durch einen Restrukturierungsbeauftragten erfolgen – diese wird seitens des Gerichts aufgehoben, wenn (1) die Ansprüche erfüllt sind oder gewährleistet ist, dass sie erfüllt werden, (2) seit dem Eintritt 3 Jahre verstrichen sind oder (3) das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird.

Die Ausarbeitung und Abstimmung des Restrukturierungsplans setzt grundsätzlich keine gerichtliche Beteiligung voraus. Die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Instrumente, die eine Anzeige beim Gericht erfordern, umfassen (1) eine gerichtliche Planabstimmung, (2) eine gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Plans erheblich sind, (3) eine gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung sowie (4) eine gerichtliche Planbestätigung, welche unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können.

Im Regierungsentwurf war auch die (gerichtliche) Beendigung von gegenseitigen, noch nicht beiderseitig vollständig erfüllten Verträgen, enthalten, was nun gestrichen wurde.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der o.a. Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist, wie beschrieben, die Anzeige des Vorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht.

Die Haftung der Organe wird in § 57 StaRUG insofern dargelegt, dass wenn es sich um juristische Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (gem. § 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 InsO) handelt und der Schuldner aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben eine Stabilisierungsanordnung erwirkt, der Geschäftsleiter den davon betroffenen Gläubigern Schadenersatzverpflichtet ist (Ausnahme, wenn ihn kein Verschulden trifft).

Das Verfahren über den Insolvenzantrag eines Gläubigers wird gem. § 58 StaRUG für die Anordnungsdauer ausgesetzt. Hinsichtlich der (Insolvenz-)Anfechtung sei erwähnt, dass gem.§ 89 f. StaRUG ein umfassender Schutz nur dann vorliegt, wenn der Plan gerichtlich bestätigt wurde.

Wenn im Zuge der Restrukturierung Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, ist dies dem Restrukturierungsgericht offenzulegen. Dies ersetzt i.w.F. die Insolvenzantragsstellung, da diese in der laufenden Restrukturierung ausgesetzt wird. Dem Restrukturierungsgericht steht nach der Anzeige (Insolvenzreife) die Möglichkeit offen, die Restrukturierung aufzuheben.

Zum Restrukturierungsbeauftragten ist gem. § 74 StaRUG ein für den Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen. Dabei werden seitens des Restrukturierungsgerichts Vorschläge des Schuldners, der Gläubiger und der am Schuldner beteiligten Personen berücksichtigt. Wenn seitens des Schuldners oder seitens der Planbetroffenen (mit >25% des Stimmrechts und gesamtschuldnerischen Übernahme der Kosten) ein Restrukturierungsbeauftragter vorgeschlagen wird, kann das Gericht nur dann abweichen, wenn diese Person offensichtlich ungeeignet ist.

Zudem kann auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners ein Sanierungsmoderator (max. 3 Monate; zusätzliche Verlängerungsmöglichkeiten bei Antrag und Zustimmung) bestellt werden,welcher die Vermittlung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern (zur Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen und/oder finanziellen Schwierigkeiten) übernimmt.

Fazit

Durch den Gesetzesbeschluss des SanInsFOG und des darin berücksichtigten „Herzstücks“, des StaRUG sollen Unternehmen angehalten werden frühzeitig Maßnahmen zu setzen um die wirtschaftliche (und finanzielle) Überlebensfähigkeit sichern und Insolvenzen abwenden zu können. 

Es soll demnach der bisher zur Verfügung stehende Werkzeugkoffer (i.e.L. Insolvenzverfahren) um Sanierungsmaßnahmen, die die Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und den Insolvenzverfahren schließen soll, ergänzt werden. Mit der Möglichkeit die Maßnahmen gegen den Willen einzelner Gläubiger („Akkordstörer“) umsetzen zu können sollen Schuldner angehalten werden eine frühzeitige Erkennung bzw. die Gegensteuerung einzuleiten. Auch die Voraussetzung „drohende Zahlungsunfähigkeit“ (als „likelihood of insolvency“) erscheint hierzu die Vorstufe zu bekannten Insolvenzverfahren abzudecken – hingewiesen sei an dieser Stelle an ggf. (unangemessene) „angepasste“ Planungsrechnungen (Stichwort: Factoring, Anpassung der Zahlungsziele, Investitionsplanung, Tilgungsstruktur, etc.).

Nachdem die Möglichkeit aus dem Gesetz entfernt wurde etwaige Verträge (unter gerichtlicher Bestätigung) beenden zu können (siehe bspw. Niederlande), wird eine leistungswirtschaftliche Sanierung des Unternehmens in den Hintergrund gerückt. Solche leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen, wie die (vereinfachte Handhabe bei der) Beendigung etwaiger Arbeitsverhältnisse, Filialschließungen, etc. bleibt in den Händen der Insolvenzverfahren.

Das Bündnis 90/Die Grünen kritisierten in ihrem Antrag, dass die im Regierungsentwurf vorgesehenen Instrumente für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie Start-ups, Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer kaum Anwendung finden könnten: „Die Anwendung ist komplex und kostenintensiv und bedarf externer Beratung“, schrieben die Abgeordneten. Der hinterlegte Antrag wurde abgelehnt.
Auch dieser Aspekt sei zukünftig kritisch beobachtet, wie KMU’s mit dem vorliegenden (Sanierungs-)Tool umgehen werden.

Es verbleibt demnach den Unternehmen die Möglichkeit einer finanzwirtschaftlichen Sanierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit und der Durchsetzung gegen „Akkordstörern“ (und klassenübergreifendem cram-down bzw. der mehrheitsrechtlichen Durchsetzung des Plans gegen den Willen einzelner Gläubiger).

[Simon Pitschuch, MA]

  

Hinweis: Die Checkliste zum Restrukturierungsplan sowie die Informationen zum Frühwarnsystem sind zu Redaktionsschluss dieses Artikels auf der Internetseite des Ministeriums (www.bmjv.bund.de) noch nicht verfügbar.

 

 

Den ACTUM-Artikel „Der Weg zum präventiven Restrukturierungsrahmen“ finden Sie online unter https://www.actum-group.com/de/newsreader/praeventiver-restrukturierungsrahmen-richtlinie-eu-2019-1023.html

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 finden Sie online unter http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1023/oj

Den ACTUM-Artikel „Stellungnahme des Deutschen Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)“ finden Sie online unter https://www.actum-group.com/de/newsreader/stellungnahme-des-deutschen-bundesrates-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-fortentwicklung-des-sanierungs-und-insolvenzrechts-sanins.html

Den Beschluss des Bundesrates vom 18.12.2020 finden Sie online unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0701-0800/762-20(B).pdf?__blob=publicationFile&v=2

Den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages finden Sie online unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0701-0800/762-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Simon Pitschuch, MA
Manager

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